Erlaubnis zum Apothekenbetrieb
EINLEITUNG
Aufgabe der Apotheken ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Wenn Sie eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume. Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt einem angestellten Apotheker.
Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke nur in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betreiben. In diesen Fällen bedürfen alle Gesellschafter der Erlaubnis.
Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für den Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist, sind unzulässig.
ZUSTAENDIG
das Regierungspräsidium
ABLAUF
Der Antrag ist beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Im Falle einer Neueinrichtung wird vor der Genehmigung zur Neueröffnung (gegebenenfalls auch bei Übernahme einer bestehenden Apotheke) nach der Bearbeitung des Antrags eine Abnahmebesichtigung durchgeführt.
UNTERLAGEN
Je nachdem, in welcher Form die Apotheke betrieben werden soll, sind unterschiedliche Unterlagen beziehungsweise Dokumente erforderlich.
a) Neuerrichtung oder Kauf einer Apotheke
- formloser Antrag mit Anschrift des Antragstellers sowie Angabe der Telefonnummer, unter der der Antragsteller tagsüber erreichbar ist
- Name der Apotheke, Ort und Straße
- Datum der geplanten Eröffnung oder Übernahme
- kurzer (tabellarischer) Lebenslauf mit genauen Angaben über die berufliche Tätigkeit nach Erteilung der Approbation (der Lebenslauf ist handschriftlich zu unterschreiben)
- Staatsangehörigkeitsnachweis (durch Reisepass, Personalausweis oder Staatsangehörigkeitsausweis in beglaubigter Fotokopie)
- amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (neu), Belegart 0 (direkte Übersendung an das Regierungspräsidium)
- ärztliches Attest (neu), aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, eine Apotheke ordnungsgemäß zu leiten
- Approbationsurkunde in beglaubigter Fotokopie
- eine nach Abschluss der Verträge abzugebende eidesstattliche Versicherung, dass keine Rechtsgeschäfte vorgenommen oder Absprachen getroffen wurden, die gegen das Apothekengesetz verstoßen (die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder vor der Genehmigungsbehörde abgegeben werden)
- Erklärungen und Versicherungen:
- ob ein straf- oder berufsrechtliches Verfahren anhängig war oder ist
- ob eine weitere Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde
- Mitteilung, ob und gegebenenfalls an welchem Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine oder mehrere Apotheken betrieben werden
- Ausschluss von Fremd- und Mehrbesitz in der Bundesrepublik Deutschland
- amtlich beglaubigter Grundbuchauszug oder sonstiger Nachweis, aus dem die Eigentumsverhältnisse am Apothekengrundstück ersichtlich sind
- Kauf- oder Mietvertrag
- Lageplan des Grundstücks mit genauer Ortsangabe (Flurstück)
- maßstabgerechter Plan der Betriebsräume (Größe und Aufteilung)
- Aufstellung der Grundflächen der Betriebsräume (mindestens 110 Quadratmeter)
- bei bestehenden Apotheken: die vorstehenden Nachweise, abgesehen vom Kauf- oder Mietvertrag, wenn sich Änderungen gegenüber den bereits vorliegenden Unterlagen ergeben haben
- Kaufvertrag über Apotheke im Original oder in beglaubigter Fotokopie
- Nachweis über Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde) in beglaubigter Fotokopie
- Verzicht des Vorbesitzers auf die ihm erteilte Betriebserlaubnis
- GbR- oder OHG-Vertrag
- Verzicht auf bereits erteilte Betriebserlaubnis für den Antragsteller
b) Pacht einer Apotheke
- unter a) aufgeführte Unterlagen mit Ausnahme der Ziffern 9 und 10 Punkt 1 und 3
- Pachtvertrag
(Sofern die Apotheke bereits verpachtet war, ist auch eine Verzichtserklärung des Vorpächters auf die diesem erteilte Betriebserlaubnis einzureichen. Gegebenenfalls ist die Verpachtungsberechtigung durch einen Erbschaftsnachweis zu belegen.)
c) Verwaltung einer Apotheke
- unter a) aufgeführte Unterlagen mit Ausnahme der Ziffern 7, 9 und 10 Punkt 1 und 3
- Erbnachweis
- Verwaltervertrag
d) Filialapotheken, Versandapotheken
Antragsteller wenden sich an das für den Sitz der (Haupt-)Apotheke zuständige Regierungspräsidium.
FRIST
Anträge sollen in der Regel spätestens vier Wochen vor dem geplanten Eröffnungs- oder Übernahmetermin vollständig vorliegen.
KOSTEN
Für die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Abnahmebesichtigung werden Gebühren nach der Landesgebührenordnung erhoben.
RECHTSGRUNDLAGE
Gesetz über das Apothekenwesen